Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 244c Sicherungsvermögen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist

1.
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
2.
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.
←§ 244b →§ 244d